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   BVerwG, 05.02.1970 - VIII C 177.67   

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BVerwG, 05.02.1970 - VIII C 177.67 (https://dejure.org/1970,640)
BVerwG, Entscheidung vom 05.02.1970 - VIII C 177.67 (https://dejure.org/1970,640)
BVerwG, Entscheidung vom 05. Februar 1970 - VIII C 177.67 (https://dejure.org/1970,640)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Beurteilungsspielraum der Wehrersatzbehörde hinsichtlich der Tauglichkeit eines Wehrpflichtigen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DÖV 1970, 646
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 19.12.1968 - VIII C 29.67

    Wehrdiensttauglichkeit trotz Krankheit - Abstufung der Tauglichkeitsgrade -

    Auszug aus BVerwG, 05.02.1970 - VIII C 177.67
    Bei der gerichtlichen Überprüfung einer Tauglichkeitsfestsetzung im Musterungsbescheid darf nur dieser Bescheid wegen fehlerhafter Tauglichkeitsfestsetzung aufgehoben, nicht aber die Tauglichkeit anderweitig festgesetzt oder festgestellt werden (im Anschluß an BVerwGE 31, 149).

    Einer Prüfung der Frage, ob die Revision zuzulassen war wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 34 Abs. 2 Satz 2 WpflG), bedarf es nicht, weil das angefochtene Urteil abweicht von dem in BVerwGE 31, 149 veröffentlichten Urteil des erkennenden Senats und auf dieser Abweichung beruht.

    Abweichend von der letztgenannten Entscheidung, an die sich das Verwaltungsgericht gehalten hat, hat der erkennende Senat im Urteil BVerwGE 31, 149 (153) [BVerwG 19.12.1968 - VIII C 29/67] aber auch entschieden, daß der Prüfungsmaßstab bei Anwendung der Tauglichkeitsbegriffe von § 8 a Abs. 1 Satz 1 WpflG allein dem Gesetz zu entnehmen ist, nicht aber den Richtlinien ZDv 46/1, die der Bundesminister der Verteidigung gemäß § 8 a Abs. 1 Satz 2 WpflG als Verwaltungsvorschriften erlassen hat, nach denen sich die Wehrersatzbehörden richten sollen.

    Das Urteil beruht auch auf dieser Abweichung: Hätte sich das Verwaltungsgericht an die Entscheidung BVerwGE 31, 149 gehalten (daß sie ihm noch nicht bekannt sein konnte, ist unerheblich), so hätte es sich nicht mit der Feststellung einer "Kumulation" von fünf "Fehlern" begnügt, vielmehr - was ohne weitere Sachaufklärung nicht möglich gewesen wäre - weiter gefragt, welche körperlichen Leiden oder gesundheitlichen Mängel für den Kläger die Ableistung des Grundwehrdienstes unzumutbar machen.

    Der erkennende Senat hat - insoweit die Rechtsprechung des früher in Wehrpflichtsachen zuständigen VII. Senats des Bundesverwaltungsgerichts fortsetzend (BVerwGE 18, 298) - in seinem Urteil BVerwGE 31, 149 grundsätzlich entschieden, daß die Musterungsbehörden über die Tauglichkeit von Wehrpflichtigen ohne sogenannten Beurteilungsspielraum entscheiden: Art. 19 Abs. 4 GG fordert die volle gerichtliche Prüfung auch gegenüber solchen Entscheidungen der öffentlichen Gewalt, die in.

    - Abweichend von dem genannten Urteil BVerwGE 18, 298 wird sodann in der genannten Entscheidung BVerwGE 31, 149 zur Auslegung der Tauglichkeitsbegriffe in § 8 a WpflG dargelegt: Prüfungsmaßstab ist allein das Gesetz; den zu dieser Vorschrift erlassenen Richtlinien ZDv 46/1 fehlt eine nach außen wirksam werdende Rechtsverbindlichkeit: dadurch verlieren diese Richtlinien, deren Erlaß in § 8 a Abs. 1 Satz 2 WpflG ausdrücklich vorgesehen ist, nicht ihren Sinn, der sich aus ihrer Funktion ergibt, durch eine innerbehördliche Bindung eine einheitliche Musterungspraxis der Wehrbehörden sicherzustellen.

  • BVerwG, 15.05.1964 - VII C 31.63

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 05.02.1970 - VIII C 177.67
    Im genannten Urteil hat der erkennende Senat entschieden, daß die Wehrersatzbehörde ohne einen sogenannten Beurteilungsspielraum über die Tauglichkeit des Wehrpflichtigen entscheidet; davon ist auch das Verwaltungsgericht ausgegangen auf der Grundlage des Urteils des früher in Wehrpflichtsachen zuständig gewesenen VII. Senats des Bundesverwaltungsgerichts, das in BVerwGE 18, 298 veröffentlicht ist.

    Verneine man mit dem Bundesverwaltungsgericht (BVerwGE 18, 298) einen Beurteilungsspielraum der Wehrbehörden bei der Festsetzung des Tauglichkeitsgrades, so müsse man die Folgerung ziehen, daß die für die Verwaltungsbehörden maßgeblichen Richtlinien ZDv 46/1 auch für das Gericht verbindlich seien.

    Der erkennende Senat hat - insoweit die Rechtsprechung des früher in Wehrpflichtsachen zuständigen VII. Senats des Bundesverwaltungsgerichts fortsetzend (BVerwGE 18, 298) - in seinem Urteil BVerwGE 31, 149 grundsätzlich entschieden, daß die Musterungsbehörden über die Tauglichkeit von Wehrpflichtigen ohne sogenannten Beurteilungsspielraum entscheiden: Art. 19 Abs. 4 GG fordert die volle gerichtliche Prüfung auch gegenüber solchen Entscheidungen der öffentlichen Gewalt, die in.

    - Abweichend von dem genannten Urteil BVerwGE 18, 298 wird sodann in der genannten Entscheidung BVerwGE 31, 149 zur Auslegung der Tauglichkeitsbegriffe in § 8 a WpflG dargelegt: Prüfungsmaßstab ist allein das Gesetz; den zu dieser Vorschrift erlassenen Richtlinien ZDv 46/1 fehlt eine nach außen wirksam werdende Rechtsverbindlichkeit: dadurch verlieren diese Richtlinien, deren Erlaß in § 8 a Abs. 1 Satz 2 WpflG ausdrücklich vorgesehen ist, nicht ihren Sinn, der sich aus ihrer Funktion ergibt, durch eine innerbehördliche Bindung eine einheitliche Musterungspraxis der Wehrbehörden sicherzustellen.

  • BVerwG, 10.12.1969 - VIII C 104.69

    Zurückstellung von Ingenieurschülern - § 12 Abs. 4 Nr. 3a WPflG, Selbstbindung

    Auszug aus BVerwG, 05.02.1970 - VIII C 177.67
    In seinem zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung vorgesehenen Urteil vom 10. Dezember 1969 - BVerwG VIII C 104.69 - hat er erneut dargelegt, daß Verwaltungsvorschriften die der maßgeblichen gesetzlichen Regelung nicht entsprechen, keine Rechtsgrundlage für einen Verwaltungsakt darstellen.
  • BVerwG, 17.12.1970 - VIII C 30.69

    Unentbehrlichkeit eines Wehrpflichtigen im landwirtschaftlichen Betrieb der

    Der Musterungsbescheid wird im ganzen aufgehoben, wenn ein vom Wehrpflichtigen geltend gemachter Zurückstellungsgrund nach § 12 Abs. 4 WpflG zu Unrecht verneint worden ist; in einem solchen Fall kann auch keine Verpflichtung ausgesprochen werden, dem Zurückstellungsantrag stattzugeben oder ihn neu zu bescheiden (Weiterentwicklung von BVerwGE 29, 239 sowie vom 5. Februar 1970 - BVerwG VIII C 177.67 -).

    Im Sinne des § 34 Abs. 2 Sätze 2 und 3 WpflG - diese Vorschrift entspricht für den Bereich des Wehrpflichtgesetzes dem § 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 VwGO (vgl. Urteil vom 5. Februar 1970 - BVerwG VIII C 177.67 -) - wirft das Urteil grundsätzliche Rechtsfragen auf und weicht darüber hinaus von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ab.

    Entsprechend hat der erkennende Senat in dem angeführten Urteil vom 5. Februar 1970 - BVerwG VIII C 177.67 - (BWV 1970, 188 - DÖV 1970, 646) bereits hinsichtlich der Festsetzung des Tauglichkeitsgrades im Musterungsbescheid entschieden.

  • BVerwG, 30.09.1971 - VIII C 49.71

    Begriff der dauernden Untauglichkeit im Sinne des Wehrrechts - Anforderungen an

    Das Verwaltungsgericht ist erkennbar übereinstimmend mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts davon ausgegangen, daß im Streitfall eine volle Überprüfung des von der Wehrersatzbehörde festgestellten Tauglichkeitsgrades erforderlich ist, weil diese insoweit keinen Beurteilungsspielraum hat (BVerwGE 31, 149; 35, 50; Urteile vom 5. Februar 1970 - BVerwG VIII C 61.67 [Buchholz 448.0 § 34 WpflG Nr. 11 = MDR 1970, 953]; BVerwG VIII C 177.67 [Buchholz 448.0 § 8 a WpflG Nr. 4 = DÖV 1970, 646 = BWV 1970, 188]; BVerwG VIII C 40.68 [Buchholz 448.5 § 15 MustVO Nr. 4] -).

    Wegen dieser besonderen Vorschrift ist abweichend von den im bereits erwähnten Urteil vom 5. Februar 1970 - BVerwG VIII C 177.67 - (a.a.O.) aufgestellten Grundsätzen zur gerichtlichen Entscheidung über den Musterungsbescheid in Fällen dieser Art die Überprüfung des festgestellten Tauglichkeitsgrades im Streitfall Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung.

  • BVerwG, 28.11.1986 - 8 C 68.84

    Wehrpflicht - Tauglichkeit - Wehrdienstausnahme - Verpflichtungsklage

    Dieses Klageziel schließt eine Feststellung des Gerichts hinsichtlich des Tauglichkeitsgrades gemäß § 113 Abs. 2 VwGO aus (Urteile vom 5. Februar 1970 - BVerwG VIII C 177.67 - Buchholz 448.0 § 8 a WPflG Nr. 4 S. 17 und vom 23. Juni 1976 - BVerwG VIII C 87.74 - Buchholz 448.0 § 8 a WPflG Nr. 21 S. 25 ).
  • BVerwG, 05.04.1982 - 8 CB 177.81

    Festsetzung des Tauglichkeitsgrads und Verwendungsgrads des Wehrpflichtigen im

    Das Bundesverwaltungsgericht hat zu § 8 a WPflG - aus materiellrechtlichen Gründen - entschieden, daß im Streit über das Musterungsergebnis das Gericht nicht berechtigt ist, selbst den Tauglichkeitsgrad oder den Verwendungsgrad anderweitig festzusetzen, sondern darauf beschränkt bleibt, die Musterungsentscheidung, die es für falsch hält, aufzuheben (Urteile vom 5. Februar 1970 - BVerwG VIII C 177.67 - Buchholz 448.0 § 8 a WPflG Nr. 4 S. 17 [19] und vom 23. Juni 1976 - BVerwG VIII C 87.74 - Buchholz 448.0 § 8 a WPflG Nr. 21 S. 25 [28 f.]).

    Soweit die Beschwerde geltend macht, diese rechtliche Handhabung führe dazu, daß eine Überprüfung der von der Behörde getroffenen tatsächlichen Feststellungen durch unabhängige Sachverständige im Verwaltungsstreitverfahren nicht stattfinden könne, verkennt sie die in § 86 VwGO geregelte Aufklärungspflicht des Gerichts und dessen in § 108 Abs. 1 VwGO geregelte Pflicht, sich in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht eine eigene Überzeugung zu bilden (vgl. BVerwG, Urteile vom 5. Februar 1970 - BVerwG VIII C 177.67 - a.a.O. S. 20 f. und - BVerwG VIII CB 40.68 - Buchholz 448.5 § 15 MustVO Nr. 4 S. 6 [11 f.]).

  • BVerwG, 19.03.1970 - VIII C 78.68

    Anforderungen an die körperliche Tauglichkeit eines Wehrpflichtigen -

    Im übrigen durfte er auch deshalb nicht ergehen, weil, wie in demUrteil des erkennenden Senats vom 5. Februar 1970 - BVerwG VIII C 177.67 - näher dargelegt worden ist, der die Tauglichkeit des Wehrpflichtigen betreffende Streit in der Regel nur zu einer Entscheidung über die in § 16 Abs. 2 WpflG genannten Rechtsfolgen führt; entspricht der festgesetzte Tauglichkeitsgrad nicht der Sach- oder Rechtslage, so hat das Gericht keine Entscheidung darüber zu treffen, welchen anderen Tauglichkeitsgrad (§ 8 a WpflG) der Wehrpflichtige hat: Nimmt die Wehrbehörde den Wehrpflichtigen, der nicht "tauglich" ist, zu Unrecht zur Ableistung des Grundwehrdienstes in Anspruch, so sind die dazu ergangenen Bescheide aufzuheben; nur dann, wenn mit der Verpflichtungsklage zugleich ein Anspruch auf eine Wehrdienstausnahme verfolgt wird, kann auch noch ein diesen Anspruch betreffender Verpflichtungsausspruch ergehen.

    Materiellrechtlich zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, daß es die Frage, ob ein Wehrpflichtiger "tauglich" ist im Sinne von § 8 a Abs. 1 WpflG, in eigener Verantwortung und ungebunden durch einen sogenannten behördlichen Beurteilungsspielraum zu entscheiden hat, wobei das Gesetz, das für "taugliche" Wehrpflichtige die Ableistung des Grundwehrdienstes vorschreibt, den Prüfungsmaßstab bildet; das ist in fünf Urteilendes erkennenden Senats vom 5. Februar 1970 - BVerwG VIII C 61.67, BVerwG VIII C 158.67, BVerwG VIII C 172.67, BVerwG VIII C 177.67 und BVerwG VIII CB 40.68 - näher dargelegt worden im Anschluß an das Urteil BVerwGE 31, 149.

  • BVerwG, 30.09.1971 - VIII C 114.70

    Dauernde Untauglichkeit für den Wehrdienst - Zurückstellung vom Wehrdienst

    Dem steht das Urteil vom 5. Februar 1970 - BVerwG VIII C 177.67 - (Buchholz 448.0 § 8 a WpflG Nr. 4 = BWV 1970, 188 = DÖV 1970, 646) nicht entgegen.
  • BVerwG, 23.06.1976 - VIII C 87.74
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  • BVerwG, 26.07.1978 - 8 C 11.78

    Musterungsentscheidung - Verwendungsgrad - Rechtswidrigkeit

    Dem Kläger geht es darum, den Musterungsbescheid insgesamt zu Fall zu bringen (vgl. auch die Urteile vom 5. Februar 1970 - BVerwG 8 C 177.67 - [Buchholz 448.0 § 8 a WPflG Nr. 4] und vom 23. Juni 1976 - w.v. -).
  • BVerwG, 13.03.1974 - VIII C 69.72
    Nach der Rechtsprechung des Senats bringt der Begriff "tauglich" zum Ausdruck, daß der Wehrpflichtige unter Berücksichtigung seiner körperlichen und geistigen Fähigkeiten einerseits, der Anforderungen des Wehrdienstes andererseits für die Leistung des Grundwehrdienstes geeignet ist (BVerwG 31, 149; 35, 50 [50]; Urteile vom 5. Februar 1970 - BVerwG VIII C 158.67, BVerwG VIII C 177.67 [Buchholz 448.0 § 8 a WPflG Nr. 4] und BVerwG VIII CB 40.68 -).
  • BVerwG, 09.10.1970 - VIII C 31.70

    Übereinstimmende Erledigungserklärung des Rechtsstreits durch einen zunächst

    Soweit das Verwaltungsgericht auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 31, 149 [BVerwG 19.12.1968 - VIII C 29.67]; Urteile vom 5. Februar 1970 - BVerwG VIII C 61.67, BVerwG VIII C 172.67 und BVerwG VIII C 177.67 - [BWV 1970, 188]) die Tauglichkeitsfestsetzung (§ 8 a WpflG) für fehlerhaft erklärt hat, ist das Urteil auch nicht - wie die Revision vorgebracht hat - als "unverständlich" anzusehen.
  • BVerwG, 17.09.1970 - VIII C 93.69

    Unterschied des Musterungsverfahrens gegenüber dem Einberufungsverfahren -

  • BVerwG, 10.10.1973 - VIII C 78.72

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 26.07.1978 - 8 C 47.77

    Überprüfung der Rechtmäßigkeit eines Musterungsbescheids - Musterungsbehördliche

  • BVerwG, 11.06.1970 - VIII C 6.70

    Verwaltungsakteigenschaft des vom Musterungsarzt erteilten ärztlichen

  • BVerwG, 02.10.1989 - 8 CB 43.89

    Der den Tauglichkeitsgrad konkretisierende Verwendungsgrad - Gerichtliche

  • BVerwG, 30.09.1971 - VIII C 194.70

    Tauglichkeit eines Wehrpflichtigen - Ablehnung einer Änderung eines

  • BVerwG, 26.01.1983 - 8 CB 63.81

    Ableistung des Wehrdienstes mit Einschränkung der Verwendungsfähigkeit in der

  • BVerwG, 25.04.1979 - 8 C 70.77

    Verletzung der gerichtlichen Sachaufklärungspflicht - Aufhebung eines

  • BVerwG, 28.01.1971 - VIII C 97.69

    Zurückstellung vom Wehrdienst aus Gründen der Berufsausbildung - Unterbrechung

  • BVerwG, 11.04.1978 - I C 23.74

    Beitragserlass für ein Mitglied der Architektenkammer bei krankheitsbedingtem

  • BVerwG, 11.04.1978 - I C 28.74

    Festsetzung der Leistung in anderer Höhe durch das Gericht bei einer

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